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Streitthema Grillen: Darf der Vermieter das Brutzeln verbieten?

Grillen schmeckt, macht Spaß und ist die moderne Art zu kochen. Leider gewinnt nicht jeder Verbraucher dem Grill so viel Positives ab. Gerade im Sommer, wenn es auf dem Grillrost mehr oder weniger heiß hergeht, ist Streit am Gartenzaun vorprogrammiert. Dabei muss man es nicht gleich mit einem „Grillhasser“ zu tun haben. Beispiel: Die eben erst gewaschene Wäsche wird vom Nachbarn munter eingeräuchert.

Ein ärgerlicher Zustand, der umso schlimmer wird, wenn auf engstem Raum Grillpartys gefeiert werden. Mehrfamilienhäuser bergen deshalb besonderes Streitpotenzial. Obwohl grundsätzlich gilt, dass in Deutschland das Grillen nicht verboten ist, haben Mieter mitunter schlechte Karten. Warum?

Vermieter diktieren die Spielregeln

Wer in eine Mietwohnung zieht, hat nicht nur Rechte. Mietverhältnisse bringen auch Pflichten mit – wie das Einhalten der Hausordnung. Hier – oder im Mietvertrag – kann ein Vermieter sehr konkret regeln, wie zum Beispiel das Thema Grillen auf dem Balkon zu behandeln ist. Wo das das Brutzeln strikt untersagt wird, muss sich der Mieter daran halten.

Schwieriger die Situation beim Grillen auf vorhandenen Freiflächen. Bleiben die Vorgaben im Mietvertrag hier vage, dürfen Mieter den Grill benutzen, müssen aber geltende Regelungen aus den Landes- und Bundesemissionsschutzgesetzen beachten.

Übrigens: Sind keine Regelungen im Mietvertrag zur Nutzung von Garten und Co. im Mietvertrag zu finden, kann der Vermieter u. U. Änderungen auch gegen den Willen der Mieter durchsetzen – wie ein generelles Grillverbot oder Einschränkungen bezüglich der verwendeten Brennmaterialien.

Fazit: Vermieter können das Grillen sehr wohl einschränken. Nachträgliche Änderungen von Mietvertrag oder Hausordnung, die diesen Bereiche berühren, darf ein Vermieter aber nicht ohne Weiteres durchdrücken, hier ist immer noch Ihr Einverständnis als Mieter erforderlich.

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