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Grillsaison: Was darf der Grill-Fan und was nicht

In Deutschland wird sicher wieder fleißig gegrillt. Allerdings teilt nicht jeder diese Leidenschaft. Denn auch wenn rund 80 Prozent der Bevölkerung dem Grillen etwas abgewinnen können – Rauch und Lärm sorgen nicht immer für Harmonie am Gartenzaun. Es bleibt die Frage, was erlaubt ist und wo der Grill-Fan auch  wahrscheinlich den Kürzeren ziehen wird.

Urteil Nr. 1: Nachbarn müssen das Grillen in Maßen dulden

Nach einem Urteil des Landgericht München (Aktenzeichen 15S 22735/03) muss Grillen in der Nachbarschaft geduldet und kann nicht generell verboten werden. Solange keine objektive Schädigung, Beeinträchtigung oder Gefährdung festzustellen ist, dürfen Grill-Fans vier Mal innerhalb der Sommermonate grillen. Das Gericht urteilte mit der Begründung: Grillen sei in den Sommermonaten üblich und muss daher in gewissen Grenzen hingenommen werden. Allerdings werden Toleranz und Rücksichtnahme zugrunde zulegen.

Urteil Nr. 2: Grillen nur mit Ankündigung

Das Amtsgericht Bonn urteilte ähnlich. Bei dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 C 545/96 wurde den Mietern ein einmaliges Grillen im Monat zugesagt, was für den Zeitraum der Sommermonate gilt. Allerdings ist muss der Grill-Fan die geplante Party 48 h im Voraus bei den Nachbarn ankündigen.

Urteil Nr. 3: Grillzeiten sind nicht an Ruhezeiten gebunden

In einem anderen Fall entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass trotz der Ruhezeiten ab 22 Uhr die Grillparty länger gehen darf. So sind 4 Grillabende im Jahr auch bis 24 Uhr zulässig (Az. 13 U 53/02) laut OLG Oldenburg zulässig.

Grillen auf dem Balkon

Uneinigkeit herrscht beim Grillen auf dem Balkon. So entschied das Amtsgericht Hamburg, dass Grillen auf dem Balkon nicht der vertragsmäßigen Nutzung der Mietwohnung entspräche und daher verboten ist (Az. 40 C 229/72).

Für den Grill-Fan entschied hingegen das Amtsgericht Bonn. Hier ist einmal im Monat das Grillen erlaubt, solange es 48 h im Voraus angemeldet wird. Auch der Balkon darf dafür genutzt werden (Az. 6 C 545/96).

28.01.2012

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