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Grillen auf dem Balkon – wenn die Bratwurst Ärger macht

Sommerzeit ist Grillzeit. Leider kommt es dabei auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder auch Mietern und Vermietern. Streitpunkt ist immer wieder die Art und Weise, wie gegrillt wird. Dabei ist in den meisten Fällen eindeutig geregelt,wer was wann darf und wer in welchen Situationen im Recht ist. Oft hilft hier schon ein Blick in den Mietvertrag, um die Grenzen zu klären, denn der Mieter muss sich in diesen Fällen daran halten.

Grillen auf dem Balkon ist nicht verboten

Das Wetter ist wieder schön warm und damit werden auch die Grills wieder aus dem Keller geholt. Unter Nachbarn kommt es aber immer wieder zu Streit – etwa beim Grillen auf dem Balkon. Grundsätzlich gilt kein generelles Grillverbot – weder für Balkon, Terrasse noch Garten. Ausnahmen können in Mietwohnungen gelten, wenn im Mietvertrag eindeutig ein generelles Grillverbot ausgeschrieben wurde (Landgericht Essen Az.: 10 S 438/01).

Problematisch kann es zudem beim Grillen mit Holzkohle werden, denn eine starke Rauchentwicklung gilt mitunter als Belästigung, verstößt gegen das Immissionsschutzgesetz und wird als solches als Ordnungswidrigkeit eingestuft (OLG Düsseldorf 5 Ss OWi [149/95] OWi 79/95 I und LG München 15 S 22735/03). Unser Tipp: Auf dem Balkon sorgt ein Elektrogrill für entspannte Verhältnisse.

Sicherheit geht vor

Doch nicht nur wegen der Rauchentwicklung ist der Holzkohlegrill auf dem Balkon umstritten. Auch Sicherheitsbedenken durch die unmittelbare Nähe zum Haus birgt hohes Gefahrenpotenzial. Übrigens: Ist auch der Gasgrill mietvertraglich verboten, sollte man sich als Mieter daran halten – sonst kann es zur fristlosen Kündigung kommen. Am besten klärt man offene Fragen vorab, statt böse Überraschungen zu riskieren.

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