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Grillurteil: Grillen im Mietergarten erlaubt

Der Oktober läutet langsam aber sicher die nasskalte Jahreszeit und damit das Ende der Grillsaison ein. Viele Grill-Fans und auch wir von Santos nutzen die Chance zum Abgrillen. Allerdings ist nicht jeder ein Freund von Grill, Holzkohle und dem typischen Grillaroma. Besonders schwer haben es Mieter, die beim Grillen viele Regeln beachten müssen.

Aber – und jetzt kommen wir zur positiven Nachricht – das Amtsgericht Berlin-Wedding hat 1990 geurteilt, dass ein Holzkohlegrill in einem Mietergarten betrieben werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse der Mietsache verboten hat.

Garten nicht mit Balkon oder Terrasse vergleichbar

In der verhandelten Sache (Az: 10 C 476/89) ging es um einen Streit zwischen einem Mieter und dessen Vermieter. Der Mieter hatte mehrfach im Mietergarten gegrillt, Laut Hausordnung war zwar das Grillen auf dem Balkon bzw. der Terrasse verboten. Aber für den Garten fehlte eine klare Regelung. Als der Vermieter die Benutzung des Grills untersagte, zog der Mieter vor Gericht – und bekam Recht.

Für das Amtsgericht war unter anderem das Fehlen einer Regelung für den Mietergarten ausschlaggebend. Darüber hinaus ist in den Augen der Richter der Garten kein Mietgegenstand, der ähnlich dem Balkon oder der Terrasse unmittelbar in die Wohnung integriert ist. Das Grillen im Garten gehöre daher nach Meinung des AG Berlin-Wedding zum Gebrauch der Mietsache.

Aber – und in diesem Punkt verwies das Gericht auf Einschränkungen – es darf durch das Grillen nicht zu einer erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn kommen.

Unser Tipp: In Mietvertrag und Hausordnung kann die Benutzung von Holzkohle- und Gasgrill verboten sein. Ausgeklammert wird hingegen nicht selten der Elektrogrill, dessen Benutzung in der Wohnung übrigens nichts im Weg steht.

10.10.2011

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