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Gerichtsurteile rund um´s Grillen

 

Was gibt es Schöneres, als ein gemütlicher Grillabend mit Freunden. An alles wurde gedacht – Grillkohle kaufen, Grillgut marinieren, Getränke kaltstellen und an die Gäste eine Einladung verschicken. Die Stimmung ist prächtig, Bratwürste und Steaks brutzeln auf dem Grill, die Gäste amüsieren sich, nur der Nachbar stört sich an der Lautstärke und dem Grillgeruch. In Deutschland kommt es immer häufiger zu Streitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden, weil beide Parteien uneinsichtig sind. Damit der Nachbar oder die Gäste nicht verärgert sind, ist es ratsam, sich vorher gut über die Rechtslage zu informieren.

Grillen auf Balkon möglich

Richter haben bereits einige Urteile zum Thema Grillen gesprochen. Die Gerichte unterscheiden dabei sehr unterschiedlich. Mieter dürfen einmal im Monat auf Terrasse oder Balkon grillen, jedoch müssen die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber in Kenntnis gesetzt werden (AG Bonn, AZ 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart entschied, dass dreimal pro Jahr oder sechs Stunden auf der Terrasse der Grill benutzt werden darf (LG Stuttgart, AZ 10 T 359/96).

Längerer Grillabend bis 24Uhr sozialverträglich

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass ein Nachbar Geräusche und Gerüche nach 22Uhr bei engen räumlichen Verhältnissen nicht ständig hinnehmen muss. Jedoch sahen die Richter als sozialverträglich an, wenn viermal pro Jahr ein dementsprechender Grillabend bis 24Uhr andauert (OLG Oldenburg, AZ 13 U 53/02). Ein Grillverbot auf dem Balkon darf nach Ansicht des Landgerichts Essen im Mietvertrag verankert sein. Dabei ist es unermesslich, ob mit Holzkohle gegrillt wird oder auf einem Elektrogrill (LG Essen, AZ 10 S 438/01).

Bußgeld für Belästigung durch Grillgeruch

Belästigt konzentrierter Grillgeruch unbeteiligte Nachbarn in ihrem Wohn- oder Schlafzimmer stellt dies nach Ansicht des Oberlandesgericht Düsseldorf eine erhebliche Belästigung dar und darf als Ordnungswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden (OLG Düsseldorf, AZ 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I).

16.10.2010

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