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Auf gute Nachbarschaft – Grillen auf dem Balkon

Rauschschwaden und Röstaromen – was im ersten Moment nach Grillspaß pur klingt, ist in den vergangenen Jahren oft Auslöser handfester Nachbarschaftsstreitigkeiten gewesen. Während Hausbesitzer mit ausreichend Abstand zum Nachbarn sich an dieser Stelle entspannt zurücklehnen können, sehen sich Mieter vielschichtigen Problemen gegenüber.

Die Regelungen und Vorschriften zum Thema Grillen auf dem Balkon können Grill-Fans schier zur Verzweiflung treiben. Wie also verhalten, um ein gutes Verhältnis zum Nachbarn und das Grillvergnügen unter einen Hut zu bekommen?

Widersprüchliche Rechtsprechung zum Grillen auf dem Balkon

Fakt ist – das Thema Grillen auf dem Balkon beschäftigt deutsche Gerichte seit geraumer Zeit. Sehr zum Leidwesen unzähliger Grill-Fans sucht man eine einheitliche Rechtsprechung vergeblich. Daran sind nicht nur die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte schuld. Wer grillt, berührt unterschiedliche Rechtsgebiete, angefangen vom Mietrecht über den Lärmschutz bis hin zum Immissionsschutz.

Allein schon, wie häufig auf dem Balkon gegrillt werden darf, ist in diesem Zusammenhang eine Gretchenfrage. Während das Amtsgericht Bonn 1997 für einmal im Monat plädiert hat, darf man nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart auf der Terrasse nur dreimal im Jahr grillen. Und wo Hausordnung oder Mietvertrag das Grillen gänzlich untersagen, sollte man als Mieter Verstöße meiden. Andernfalls ist Ärger mit dem Vermieter vorprogrammiert – im schlimmsten Fall bis zur Kündigung des Mietvertrags.

Konsens statt Konfrontation

Ist das Grillen dagegen nicht grundsätzlich untersagt, lohnt sich die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung. Diese kann der Griff zum Elektrogrill sein. Auf diese Weise ist die Belästigung durch lästige Rauchschwaden gering. Und in der Not lässt sich damit sogar im Wohnzimmer grillen.

Galanter ist Lösung Nr. 2 – und zwar getreu dem Motto: „Wo kein Kläger, da auch kein Richter“. Warum das Grillen auf dem Balkon nicht einfach nutzen, um den Nachbarn einzuladen. Wer beim Grillen mit Anwesenheit glänzt, kann kaum dagegen klagen.

28.09.2010

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